Häufige Fragen

Gewerbliche Abfallentsorgung

Worum geht es bei der Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung zielt darauf ab die Getrennthaltung und damit das Recycling von wertstoffhaltigen Abfällen in Gewerbebetrieben zu steigern. Die stoffliche Verwertung soll gesteigert, die energetische Verwertung (Verbrennung) reduziert werden.

Gewerbebetriebe sind nach der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet, ihre Abfälle im Unternehmen zu trennen und diese einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen.

Wer ist von der Gewerbeabfallverordnung betroffen?

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle Handwerksbetriebe, Freiberufler, Gewerbetreibenden, Unternehmen und Unternehmer.

Grundsätzlich gilt: Jeder der o.g. hat die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu berücksichtigen und die darin festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

Die Ausgestaltung der Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Gewerbeabfallverordnung sind jedoch sehr individuell. Beispielsweise hat ein Freiberufler, der vom Home Office aus tätig ist, weniger Pflichten zu erfüllen als der Lebensmittelhändler mit mehreren Standorten, der Kioskbesitzer weniger als der Generalunternehmer auf Großbaustellen.

Welche Abfallarten müssen getrennt gesammelt werden?

Jedes Unternehmen (auch Kleinstunternehmen und Freiberufler) müssen folgende Abfallfraktionen am Ort der Entstehung getrennt sammeln und entsorgen lassen:

  • Papier, Pappe und Karton
  • Glas
  • Kunststoffe (außer Verpackungen)
  • Holz
  • Textilien
  • Biologisch abbaubare Abfälle
  • Metall
  • Restabfall (Abfälle zur Beseitigung)

Beim Restabfall handelt es sich um weitere Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Diese Abfälle können in der Regel nicht mehr verwertet werden und müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Beseitigung verpflichtend überlassen werden.

Müssen Abfälle beim Abfallerzeuger getrennt werden oder können diese auch erst einmal gemischt gesammelt und später durch einen Dienstleister entsorgt werden?

Ziel der Gesetzgebung ist es, dass mehr Abfälle stofflich verwertet werden. Das ist nur möglich, wenn die Abfallfraktionen bereits beim Erzeuger möglichst sortenrein getrennt werden. Aus diesem Grund ist eine getrennte Sammlung beim Abfallerzeuger vorgeschrieben soweit technisch möglich bzw. wirtschaftlich zumutbar.

Welche Fraktionen sind bei Bau- und Abbruchabfällen getrennt zu sammeln?
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemisch
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik
Welche Ausnahmen gelten für gewerbliche Siedlungsabfälle?
Technische Unzumutbarkeit
  • sehr geringer Platz,
  • wenn die Abfallbehälter von vielen Unternehmen genutzt werden z.B. öffentliche Einrichtungen
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
  • Kosten für getrennte Sammlung stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung, z.B. durch hohe Verschmutzung (hygienische Anforderungen z.B. Ratten- bzw. Fruchtfliegenbefall)
  • Anfall sehr geringer Mengen

Die Gründe für die Ausnahmenutzung müssen schriftlich begründet und ausführlich dokumentiert werden. Die Dokumentationspflicht gilt ausnahmslos für alle Gewerbetreibenden.

Was passiert mit gemischten Abfällen?

Gemischte Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.

Ausnahmen: 

  • es werden bereits 90 % der gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt gesammelt
  • Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar
Was muss in der Dokumentation enthalten sein?

Mindestunterlagen der Dokumentation:

  • Lagepläne
  • Lichtbilder
  • Praxisbelege
  • Liefer- und Wiegescheine

Der abnehmende Entsorger der jeweiligen Abfallfraktion muss darüber hinaus schriftlich erklären, ob er die zurückgenommen Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling gebracht hat. Darüber hinaus muss die Erklärung auch dessen Adresse und die angenommene Menge enthalten.

Die Getrenntsammlung muss nachvollziehbar dargestellt bzw. der eventuelle Ausnahmetatbestand umfassend begründet werden. Veränderungen sind zeitnah anzuzeigen und die Dokumentation fortlaufend zu aktualisieren.

Die Dokumentation muss auf Verlangen der zuständigen Abfallbehörde vorgelegt werden.

Welche Behälter stellen wir Ihnen zur Verfügung?
Restabfallbehälter

Restmüllbehälter sind mit in Kraft treten der Gewerbeabfall-Verordnung für Gewerbebetriebe verpflichtend vom öffentlich-rechtlichen Entsorger zu nutzen. Sie dienen der Entsorgung von Restabfällen zur Beseitigung.

Das erforderliche Mindestvolumen richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten (Betriebsgröße, Branche, Zahl der Mitarbeiter) und dem bisherigen Abfallaufkommen.

Typische Anfallstellen im Gewerbebetrieb: Betriebstoilette (Damenhygieneartikel, benutzte Papierhandtücher, Putzlappen), Mitarbeiterküchen / Sozialräume (verschmutzte Lebensmittelverpackungen, zerbrochenes Geschirr), Raucherecke (Asche, Zigarettenreste)

Biotonne

In die Biotonne gehören biologisch abbaubare Abfälle wie Obst- und Gemüseabfälle, Kaffeefilter, Teebeutel, Laub, Moos, Baum- und Strauchverschnitt, Rasenschnitt, Wildkräuter, verwelkte Blumen.

Abfälle aus Speisegaststätten, Kantinen oder Imbissbetrieben müssen von zugelassenen Speiseresteverwertern entsorgt werden.

Entsorgungsbetriebe für Speisereste:

Papierbehälter
Dürfen Gewerbebetriebe die „Gelbe Tonne“ nutzen?

Verpackungsabfälle für die Gelbe Tonne müssen beim privaten Endverbraucher anfallen.

Grundsätzlich bekommen nur Gewerbebetriebe eine gelbe Tonne, welche vom Gesetzgeber gemäß Verpackungsgesetz §3, Abs. 11 als „vergleichbare Anfallstelle“ anerkannt sind, d.h. einem privaten Endverbraucher gleichgestellt sind. Eine Übersicht dieser Anfallstellen ist auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu finden verpackungsregister.org.

Es handelt sich dabei z.B. um Gaststätten, Hotels, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, Kulturbetriebe sonstige Kleingewerbe aber auch Handwerksbetriebe. Für letztere gibt es allerdings eine Mengenbegrenzung (max. 1.100 Liter Behälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus).

Die Verpackungsabfälle müssen zwingend bei einem dualen System lizensiert sein und es darf sich dabei nicht um Transportverpackungen handeln.

Kleinstmengenregelung? Muss ein Abfallbehälter des örE vorgehalten werden?

Die Gewerbeabfallverordnung § 7 Abs. 2 verweist auf den Pflichtbehälter für Restmüll zur Beseitigung und bildet die Grundlage für den Anschluss- und Benutzerzwang, welcher auch in unserer Satzung verankert ist.

Gewerbliche Siedlungsabfälle können gemeinsam mit privaten Haushaltsabfällen erfasst werden, wenn die bei der gewerblichen Tätigkeit anfallenden Mengen jene privater Haushalte nicht übersteigen.

Es liegt im Ermessen der Abfallberater, den Gewerbebetrieb von der Gestellung eines Pflichtrestmüllbehälters zu befreien. Um das Abfallaufkommen in Ihrem Betrieb besser bewerten zu können, nutzen Sie bitte unseren Anhörungsbogen.

Wie unterstützt mich der AEV bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung?

Wir beraten Sie gern. Schreiben Sie uns eine Mail an:
gewerbeanmeldung (at) schwarze-elster.de

oder rufen Sie uns an:

  • 03574 - 4677132
  • 03574 - 4677127

Gern stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Gespräch in Ihrem Betrieb zur Verfügung.